Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hüttner Maschinenfabrik GmbH
(Stand: August 2004)

 

I. Allgemeines

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Der Besteller erkennt sie durch Eingehung aller Geschäftsbeziehungen mit uns als für ihn verbindlich an. Er verzichtet auf die Geltendmachung von eigenen, diesbezüglichen Bedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen, unsere Lieferung oder Auftragsbestätigung, Entgegennahme von Zahlungen und dgl. sondern nur durch ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis für das jeweilige Geschäft Vertragsbestandteil.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch, wenn der Besteller kein Kaufmann ist.
Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie Skizzen sind für das jeweilige Geschäft nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

II. Angebot

Unsere Angebote sind stets unverbindlich und insbesondere für Zwischenverkäufe freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Jeder Auftrag, eingeschlossen alle Nebenabreden, sowie spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Jeder Interessent, dem wir an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen, sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu. Ausgenommen nur den Fall unserer schriftlichen Einwilligung, verpflichtet er sich, die Lieferanten- bzw. Kundenanschrift dritten Personen nicht weiterzugeben und weder selbst noch über Dritte den Kaufgegenstand anders als über uns direkt oder indirekt zu kaufen bzw. zu verkaufen, sowie jegliche Preis- und Abschlussverhandlung nur durch uns zu führen.
Bei Zuwiderhandlungen haben wir Anspruch auf Schadensersatz. Ist unser Vertragspartner oder -interessent Kaufmann oder diesem gemäß AGBG gleichgestellt, so gelten die sich weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen bzw. Nachweisungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen ebenfalls als durch uns vermittelt und unterliegen den Voraussetzungen des Vorabsatzes.

 

III. Auftragsbestätigung/Vertragsabschluß

An seinen Auftrag ist der Besteller 15 Tage nach Eingang bei uns gebunden. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn von uns eine ordentliche Auftrags-/Vertragsbestätigung in schriftlicher Form abgegeben wurde. Ausschließlich hieraus ergibt sich der Inhalt des Vertrages.
Abweichende Bedingungen, die der Besteller in seinem Auftrag oder Gegenbestätigung aufnimmt, sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Stillschweigen kommt keiner Annahme gleich.
Zusätze und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung. Geschäfte und sonstige Abmachungen, welche über technische Kommunikationsmittel zustande kommen oder durch Angehörige unserer Firma vermittelt werden, sind erst dann für uns gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

 

IV. Lieferung

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich von uns garantiert ist, übernehmen wir keine Verpflichtung auf Einhaltung und Lieferterminen und -fristen.
Die Lieferzeitangaben sind in jedem Fall unverbindlich und stellen lediglich eine Orientierung dar. Ist eine Lieferzeit ausdrücklich schriftlich garantiert, dann beginnt diese mit dem Abschluß des Vertrages.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Besteller die erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig erfüllt hat und technische Details geklärt sind. Hält der Besteller dies nicht ein, muß eine neue Lieferfrist vereinbart werden.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten -egal, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten -z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien -so verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt gleichermaßen im Fall von Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Hochwasser, Sturm) sowie langanhaltender Stromausfall.
Verlängert sich in den unter IV. Nr. 3. genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.
Eine nachweislich durch uns verschuldete Überschreitung garantierter Lieferfristen sowie ein aus einem anderen Grund gegebener evtl. Lieferverzug berechtigen den Besteller lediglich vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller mitgeteilt ist, dass der Liefergegenstand fertiggestellt bzw. versandbereit ist. Als Nachweis gelten die Versandanweisung, Lieferanzeige bzw. der Frachtbrief.
Wir sind berechtigt, für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit in der Ausführung unserer Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind für jeden Fall der Unmöglichkeit unserer Lieferung ausgeschlossen.
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Jede Teillieferung ist als selbständiges Geschäft zu betrachten und bedingungsgemäß zu bezahlen.


 
V. Versand und Gefahrenübergang
 
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, trägt die Transportgefahr der Besteller.
Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, sofern nicht bestimmte Transportarten oder -mittel diesbezüglich vereinbart sind.
Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Aufforderung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Transportschäden sind unter Beifügung einer Schadensbestätigung des Transportunternehmens schnellstens zu melden. Das beschädigte Gut ist zu unserer Verfügung zu halten.

 

VI. Preise

Unsere Preise sind freibleibend, soweit nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart ist. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Steuern oder sonstige auf der Ware ruhenden öffentlichen Abgaben. Derartige Nebenkosten sind vielmehr, soweit sie entstehen, von unserem Vertragspartner zusätzlich zu zahlen. Dabei wird die Verpackung zu den Selbstkosten berechnet und ihre Rücknahme ausgeschlossen.
In jedem Fall bilden die bei Vertragsschluß geltenden Löhne, Energiepreise, Betriebsunkosten, Frachtsätze, Steuern und sonstige Abgaben die Grundlage des Vertrages.
Bis zur Durchführung des Vertrages eintretende Erhöhung der zuvor erwähnten Kosten, insbesondere auch die Erhöhung neuer öffentlicher Abgaben oder die Erhöhung bereits bestehender Abgaben berechtigten uns zur Erhöhung des Verkaufspreises.
Beanstandungen der Rechnungen haben schriftlich und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Aushändigung zu erfolgen. Bei Verstreichen dieser Frist gilt der in der Rechnung ausgewiesene Betrag als anerkannt.

 

VII. Zahlungen

Der Kaufpreis ist mangels besonderer Vereinbarung spätestens am 14. Tage nach der Rechnungslegung unabhängig vom Eingang der Ware oder etwaiger Mängelrügen sowie unter Ausschluß jeden Rechts der Zurückhaltung oder Aufrechnung ohne Abzug zu zahlen. Nach Fälligkeit werden Zinsen und Provisionen mindestens in Höhe des jeweiligen Satzes der Großbanken für Kontokorrentkredite auch ohne vorhergegangene förmliche Inverzugsetzung berechnet. Unser Recht, Ersatz wegen weiteren Verzugsschadens zu fordern, bleibt unberührt.
Zahlungen durch Wechsel und Schecks werden von uns nicht akzeptiert.
Bei Nichteinhaltung vereinbarter Ratenzahlungen wird der ganze jeweils noch offene Restbetrag sofort fällig. Während eines Zahlungsrückstandes des Bestellers entfällt jede Gewährleistungspflicht des Lieferers.
Wird ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten, die Ware trotz schriftlicher Mahnung nicht abgenommen oder mindert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich, so sind wir berechtigt, sofortige Begleichung aller unserer Forderungen zu verlangen und schon gelieferte Ware in angemessenem Umfang als Sicherungsgut zurückzunehmen. Soweit wir noch nicht geliefert haben, können wir die Lieferung von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsnachfrist ohne besonderen Nachweis Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 33 1/3 % des Kaufpreises als Entschädigung verlangen und über die noch nicht gelieferte Ware sofort frei verfügen.
Unser Recht, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wird durch vorstehende Vereinbarungen nicht berührt.
 

VIII. Eigentumsvorbehalt
 
Die gelieferten Gegenstände bleiben unser unbestrittenes Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns -gleich aus welchen Rechten- gegen den Besteller zustehen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Bestimmung des Punktes VIII. Nr. 2 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Alle Forderungen des Bestellers, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Dritten gegenüber erwachsen, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdene Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Sofern eine Versicherung auf unser Verlangen hin nicht nachgewiesen wird, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller uns unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl dem Pfändenden als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Auf Verlangen hat uns der Besteller jederzeit eine Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu ermöglichen. Die Folgen, welche aus der Unterlassung vorstehender Verpflichtungen entstehen, hat der Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die uns durch Verfolgung unserer Ansprüche entstehen.
Der Besteller darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen und/oder verarbeiten. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware, also Verbindung des Kaufgegenstandes mit einer anderen beweglichen Sache dergestalt, dass er als wesentlicher Bestandteil derselben anzusehen ist, mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware (quotenmäßiges Miteigentum) zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung zu. Wird der Kaufgegenstand wesentlicher Bestandteil einer unbeweglichen Sache, überträgt der Besteller uns jetzt schon seine sämtlichen auch aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche gegen den Eigentümer der unbeweglichen Sache und jeden Dritten. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Besteller untersagt. Eine Veräußerung von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, außerhalb des ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes, sowie eine Abtretung der aufgrund obiger Klausel uns zustehenden Forderungen, ist dem Besteller nicht gestattet.
 

IX. Gewährleistung und Garantie

Für Mängel der Lieferung und Ausführung von Arbeiten, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir. Bei Durchführung von Lohnaufträgen übernehmen wir keine Haftung für Mängel, die durch die Beschaffenheit, des uns vom Besteller gelieferten Materials bedingt sind. Die Gewährleistung und Haftung besteht nur für Mängel fabrikneuer, von uns hergestellter Waren. Für Reparatur, Umbau und Ausbau gebrauchter Gegenstände haften wir nur für die durch uns i.R.d. Auftrags erbrachten Leistungen. Werden zur Herstellung des Liefergegenstandes Teile verwendet, die wir nicht selbst hergestellt haben, so besteht für diese Teile eine Gewährleistung nach Maßgabe der Gewährleistungsbedingungen des bzw. der Lieferanten dieser Teile.
Der Besteller hat den Liefergegenstand bei Übernahme sofort auf etwaige Mängel sorgfältig zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln hat der Besteller sofort nach Erkennbarwerden die Anzeige unter Bezeichnung derselben vorzunehmen, die Gewährleistungsfrist wird aber durch das spätere erkennen der Mängel nicht verlängert. Unterbleiben die entsprechenden Handlungen, so sind jegliche Gewährleistungen ausgeschlossen. Die Ansprüche aus Gewährleistung für neue Waren verjähren in 1 Jahr ab der Entgegennahme der Ware durch den Besteller.
Gebrauchte Maschinen verkaufen wir nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden und mit dem vorhandenen Zubehör. Unsere Haftung für offene und verdeckte Mängel ist hier ausgeschlossen wie auch jegliche Schadensersatzpflicht. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen oder zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. Gebrauchte Maschinen gelten mit der Bestellung nach Besichtigung oder der Abholung oder der Verladung als abgenommen und genehmigt.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung des gelieferten Gegenstandes oder auf Verstößen gegen unsere Betriebsvorschriften beruht. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht ordnungsgemäß nach allgemeingültigen bzw. unseren speziellen Vorschriften erfolgt sind. Unsere Gewährleistung entfällt ferner, wenn änderungen oder Reparaturen an der Ware von anderer Seite vorgenommen wurden, oder wenn der Besteller unserer Aufforderung auf Rücksendung des schadhaften Gegenstandes nicht unverzüglich nachkommt oder uns nicht die Vornahme der Reparaturarbeiten ermöglicht. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und unserer Genehmigung angenommen.
Mängel, für die wir haften, beheben wir nach unserer Wahl durch unverzügliche Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte wegen Sachmängel oder bei Vorliegen von Schadenersatzansprüchen sind ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. X. ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
 

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
 
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und bei unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen- nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Diese Beschränkungen gelten nicht, bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Soweit nicht anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen, auch im Falle des Rücktrittes, ist D-06507 Rieder.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag direkt oder indirekt entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich D-06494 Quedlinburg. Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung können wir den Besteller auch vor jedem anderen Gericht verklagen, welches nach anwendbarem Recht zuständig ist.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die in diesem Vertrag enthaltenen Handelsklauseln sind nach den Internationen Rules for the Interpretation of Trade Terms (Incoterms) und ihrer Ergänzung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung auszulegen.

 

XII. Sonstiges

Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Vertrages. Der Vertrag bleibt jedoch auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen verbindlich.



Hüttner Maschinenfabrik GmbH
Harzstraße 2
06493 Ballenstedt - OT Rieder

Telefon: +49 39485 6530 -0
Telefax: +49 39485 6530 -10
E-Mail: info(at)huettner-maschinen(dot)de
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