I. Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Der Besteller erkennt sie durch Eingehung aller Geschäftsbeziehungen mit uns als für
ihn verbindlich an. Er verzichtet auf die Geltendmachung von eigenen, diesbezüglichen
Bedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen, unsere Lieferung oder
Auftragsbestätigung, Entgegennahme von Zahlungen und dgl. sondern nur durch
ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis für das jeweilige Geschäft Vertragsbestandteil.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch, wenn der Besteller kein Kaufmann ist.
Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie Skizzen sind für das jeweilige Geschäft
nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
II. Angebot
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und insbesondere für
Zwischenverkäufe freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Jeder
Auftrag, eingeschlossen alle Nebenabreden, sowie spätere Ergänzungen oder Abänderungen
des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Jeder Interessent, dem wir an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen,
sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu. Ausgenommen nur den Fall unserer
schriftlichen Einwilligung, verpflichtet er sich, die Lieferanten- bzw. Kundenanschrift
dritten Personen nicht weiterzugeben und weder selbst noch über Dritte den Kaufgegenstand
anders als über uns direkt oder indirekt zu kaufen bzw. zu verkaufen, sowie jegliche
Preis- und Abschlussverhandlung nur durch uns zu führen.
Bei Zuwiderhandlungen haben wir Anspruch auf Schadensersatz. Ist unser Vertragspartner
oder -interessent Kaufmann oder diesem gemäß AGBG gleichgestellt, so gelten die sich
weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen bzw. Nachweisungen ergebenden Bestellungen,
Kaufabschlüsse und Lieferungen ebenfalls als durch uns vermittelt und unterliegen den
Voraussetzungen des Vorabsatzes.
III. Auftragsbestätigung/Vertragsabschluß
An seinen Auftrag ist der Besteller 15 Tage nach Eingang bei uns
gebunden. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn von uns eine ordentliche
Auftrags-/Vertragsbestätigung in schriftlicher Form abgegeben wurde. Ausschließlich
hieraus ergibt sich der Inhalt des Vertrages.
Abweichende Bedingungen, die der Besteller in seinem Auftrag oder Gegenbestätigung
aufnimmt, sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Stillschweigen kommt keiner Annahme gleich.
Zusätze und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche
Nebenabreden haben keine Geltung. Geschäfte und sonstige Abmachungen, welche
über technische Kommunikationsmittel zustande kommen oder durch Angehörige unserer
Firma vermittelt werden, sind erst dann für uns gültig, wenn wir sie schriftlich
bestätigt haben.
IV. Lieferung
1.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich von uns garantiert ist, übernehmen
wir keine Verpflichtung auf Einhaltung und Lieferterminen und -fristen.
2.
Die Lieferzeitangaben sind in jedem Fall unverbindlich und stellen lediglich eine
Orientierung dar.
Ist eine Lieferzeit ausdrücklich schriftlich garantiert, dann beginnt diese mit dem
Abschluß des Vertrages.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Besteller die erforderlichen
Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig erfüllt hat und technische Details
geklärt sind. Hält der Besteller dies nicht ein, muß eine neue Lieferfrist vereinbart
werden.
3.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Eintritt von unvorhersehbaren
Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls
zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten -egal, ob in unserem Werk oder bei unseren
Unterlieferanten eingetreten -z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Materialien -so verlängert sich, wenn die Lieferung
nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der
Lieferverpflichtung frei. Dies gilt gleichermaßen im Fall von Streik, Aussperrung,
Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Hochwasser, Sturm) sowie langanhaltender Stromausfall.
4.
Verlängert sich in den unter IV. Nr. 3. genannten Fällen die Lieferzeit oder werden
wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete
Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.
5.
Eine nachweislich durch uns verschuldete Überschreitung garantierter Lieferfristen
sowie ein aus einem anderen Grund gegebener evtl. Lieferverzug berechtigen den
Besteller lediglich vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
6.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder dem Besteller mitgeteilt ist, dass der Liefergegenstand
fertiggestellt bzw. versandbereit ist.
Als Nachweis gelten die Versandanweisung, Lieferanzeige bzw. der Frachtbrief.
7.
Wir sind berechtigt, für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit
in der Ausführung unserer Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind für jeden Fall der Unmöglichkeit unserer
Lieferung ausgeschlossen.
8.
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Jede Teillieferung ist als selbständiges
Geschäft zu betrachten und bedingungsgemäß zu bezahlen.
V. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, trägt die Transportgefahr der Besteller.
Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, sofern nicht bestimmte Transportarten
oder -mittel diesbezüglich vereinbart sind.
Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Aufforderung und auf Kosten des
Bestellers abgeschlossen.
Transportschäden sind unter Beifügung einer Schadensbestätigung des Transportunternehmens
schnellstens zu melden. Das beschädigte Gut ist zu unserer Verfügung zu halten.
VI. Preise
Unsere Preise sind freibleibend, soweit nicht ein Festpreis
ausdrücklich vereinbart ist. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich
Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Steuern oder sonstige auf der Ware ruhenden
öffentlichen Abgaben. Derartige Nebenkosten sind vielmehr, soweit sie entstehen, von
unserem Vertragspartner zusätzlich zu zahlen. Dabei wird die Verpackung zu den
Selbstkosten berechnet und ihre Rücknahme ausgeschlossen.
In jedem Fall bilden die bei Vertragsschluß geltenden Löhne, Energiepreise,
Betriebsunkosten, Frachtsätze, Steuern und sonstige Abgaben die Grundlage des Vertrages.
Bis zur Durchführung des Vertrages eintretende Erhöhung der zuvor erwähnten Kosten,
insbesondere auch die Erhöhung neuer öffentlicher Abgaben oder die Erhöhung bereits
bestehender Abgaben berechtigten uns zur Erhöhung des Verkaufspreises.
Beanstandungen der Rechnungen haben schriftlich und spätestens innerhalb von 8 Tagen
nach Aushändigung zu erfolgen. Bei Verstreichen dieser Frist gilt der in der Rechnung
ausgewiesene Betrag als anerkannt.
VII. Zahlungen
1.
Der Kaufpreis ist mangels besonderer Vereinbarung spätestens am 14. Tage nach der
Rechnungslegung unabhängig vom Eingang der Ware oder etwaiger Mängelrügen sowie
unter Ausschluß jeden Rechts der Zurückhaltung oder Aufrechnung ohne Abzug zu zahlen.
Nach Fälligkeit werden Zinsen und Provisionen mindestens in Höhe des jeweiligen Satzes
der Großbanken für Kontokorrentkredite auch ohne vorhergegangene förmliche
Inverzugsetzung berechnet.
Unser Recht, Ersatz wegen weiteren Verzugsschadens zu fordern, bleibt unberührt.
2.
Zahlungen durch Wechsel und Schecks werden von uns nicht akzeptiert.
3.
Bei Nichteinhaltung vereinbarter Ratenzahlungen wird der ganze jeweils noch offene
Restbetrag sofort fällig.
Während eines Zahlungsrückstandes des Bestellers entfällt jede Gewährleistungspflicht
des Lieferers.
4.
Wird ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten, die Ware trotz schriftlicher Mahnung
nicht abgenommen oder mindert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich, so
sind wir berechtigt, sofortige Begleichung aller unserer Forderungen zu verlangen und
schon gelieferte Ware in angemessenem Umfang als Sicherungsgut zurückzunehmen.
Soweit wir noch nicht geliefert haben, können wir die Lieferung von einer Vorauszahlung
des Kaufpreises abhängig machen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen
Zahlungsnachfrist ohne besonderen Nachweis Schadensersatz wegen Nichterfüllung in
Höhe von 33 1/3 % des Kaufpreises als Entschädigung verlangen und über die noch nicht
gelieferte Ware sofort frei verfügen.
5.
Unser Recht, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten, wird durch vorstehende Vereinbarungen nicht berührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferten Gegenstände bleiben unser unbestrittenes Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die
uns -gleich aus welchen Rechten- gegen den Besteller zustehen.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Jedoch
mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Bestimmung
des Punktes VIII. Nr. 2 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
2.
Alle Forderungen des Bestellers, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
Dritten gegenüber erwachsen, werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdene Reparaturen ausführen zu
lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu
versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Sofern
eine Versicherung auf unser Verlangen hin nicht nachgewiesen wird, sind wir berechtigt,
den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Kaufgegenstand
durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller uns unter Übersendung des
Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl
dem Pfändenden als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Auf Verlangen hat uns
der Besteller jederzeit eine Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände zu ermöglichen. Die Folgen, welche aus der Unterlassung vorstehender
Verpflichtungen entstehen, hat der Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die uns durch
Verfolgung unserer Ansprüche entstehen.
3.
Der Besteller darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen
Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen und/oder verarbeiten. Eine etwaige
Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns
daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware, also Verbindung des
Kaufgegenstandes mit einer anderen beweglichen Sache dergestalt, dass er als
wesentlicher Bestandteil derselben anzusehen ist, mit anderen uns nicht gehörenden
Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden
Ware (quotenmäßiges Miteigentum) zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung zu.
Wird der Kaufgegenstand wesentlicher Bestandteil einer unbeweglichen Sache, überträgt
der Besteller uns jetzt schon seine sämtlichen auch aus diesem Vertrag ergebenden
Ansprüche gegen den Eigentümer der unbeweglichen Sache und jeden Dritten.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter
unserem Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Besteller untersagt.
Eine Veräußerung von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, außerhalb des
ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes, sowie eine Abtretung der aufgrund
obiger Klausel uns zustehenden Forderungen, ist dem Besteller nicht gestattet.
IX. Gewährleistung und Garantie
1.
Für Mängel der Lieferung und Ausführung von Arbeiten, zu denen auch das Fehlen
ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir.
Bei Durchführung von Lohnaufträgen übernehmen wir keine Haftung für Mängel, die
durch die Beschaffenheit, des uns vom Besteller gelieferten Materials bedingt sind.
Die Gewährleistung und Haftung besteht nur für Mängel fabrikneuer, von uns hergestellter
Waren.
Für Reparatur, Umbau und Ausbau gebrauchter Gegenstände haften wir nur für die durch
uns i.R.d. Auftrags erbrachten Leistungen.
Werden zur Herstellung des Liefergegenstandes Teile verwendet, die wir nicht selbst
hergestellt haben, so besteht für diese Teile eine Gewährleistung nach Maßgabe der
Gewährleistungsbedingungen des bzw. der Lieferanten dieser Teile.
2.
Der Besteller hat den Liefergegenstand bei Übernahme sofort auf etwaige Mängel
sorgfältig zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel innerhalb von 10 Tagen
nach Entgegennahme der Ware schriftlich anzuzeigen.
Bei verdeckten Mängeln hat der Besteller sofort nach Erkennbarwerden die Anzeige
unter Bezeichnung derselben vorzunehmen, die Gewährleistungsfrist wird aber durch
das spätere erkennen der Mängel nicht verlängert.
Unterbleiben die entsprechenden Handlungen, so sind jegliche Gewährleistungen
ausgeschlossen.
Die Ansprüche aus Gewährleistung für neue Waren verjähren in 1 Jahr ab der Entgegennahme
der Ware durch den Besteller.
3.
Gebrauchte Maschinen verkaufen wir nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden
und mit dem vorhandenen Zubehör. Unsere Haftung für offene und verdeckte Mängel ist
hier ausgeschlossen wie auch jegliche Schadensersatzpflicht. Der Käufer hat das Recht,
die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen oder zu prüfen. Macht er von diesem Recht,
gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den
Zustand der Ware unbesehen an.
Gebrauchte Maschinen gelten mit der Bestellung nach Besichtigung oder der Abholung
oder der Verladung als abgenommen und genehmigt.
4.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung
des gelieferten Gegenstandes oder auf Verstößen gegen unsere Betriebsvorschriften
beruht. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn Wartung und Pflege des Liefergegenstandes
nicht ordnungsgemäß nach allgemeingültigen bzw. unseren speziellen Vorschriften erfolgt
sind.
Unsere Gewährleistung entfällt ferner, wenn änderungen oder Reparaturen an der Ware von
anderer Seite vorgenommen wurden, oder wenn der Besteller unserer Aufforderung auf
Rücksendung des schadhaften Gegenstandes nicht unverzüglich nachkommt oder uns nicht
die Vornahme der Reparaturarbeiten ermöglicht.
Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und unserer Genehmigung angenommen.
5.
Mängel, für die wir haften, beheben wir nach unserer Wahl durch unverzügliche
Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte wegen Sachmängel oder bei Vorliegen von
Schadenersatzansprüchen sind ausgeschlossen.
6.
Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. X. ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und bei unerlaubter
Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen- nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2.
Diese Beschränkungen gelten nicht, bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in
Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch dann nicht, wenn und soweit wir
Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.
Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3.
Soweit nicht anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer
gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen,
ein Jahr nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise
wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von
gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die
Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden oder
mit ihm in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen, auch im Falle des Rücktrittes,
ist D-06507 Rieder.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag direkt oder indirekt entstehenden
Streitigkeiten ist ausschließlich D-06494 Quedlinburg. Ungeachtet dieser
Gerichtsstandsvereinbarung können wir den Besteller auch vor jedem anderen Gericht
verklagen, welches nach anwendbarem Recht zuständig ist.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die in
diesem Vertrag enthaltenen Handelsklauseln sind nach den Internationen Rules for
the Interpretation of Trade Terms (Incoterms) und ihrer Ergänzung in der jeweils
gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung auszulegen.
XII. Sonstiges
Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil
des Vertrages. Der Vertrag bleibt jedoch auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in allen übrigen Teilen verbindlich.
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